An der Systembeteiligungspflicht, wie sie bereits in der Verpackungsverordnung geregelt war, ändert sich nichts.
Hersteller und Erstinverkehrbringer von Verpackungen müssen das Verpackungsmaterial, das beim Endverbraucher als Abfall anfällt, bei einem Dualen System lizenzieren.
Mit der Zentralen Stelle wurde eine Behörde geschaffen, die die Einhaltung des Gesetzes überwacht.
Die Zentrale Stelle führt ein öffentliches Register, in das Sie Ihre Firma und Marken eintragen müssen.
Damit Sie in Zukunft weiter Produkte in Deutschland verkaufen dürfen, müssen Sie zwei Punkte erfüllen:
Marke und Hersteller müssen bei der Zentralen Stelle registriert werden.
Die Verpackungen müssen bei einem Dualen System lizenziert sein.
Die Produkte einer Firma/Marke die nicht registriert sind, dürfen in Deutschland weder vertrieben, noch zum Verkauf angeboten werden.
Sie sind verpflichtet der Zentralen Stelle folgende Mengen zu melden: Die Menge die Sie bei einem Dualen System lizenziert haben, jegliche Mengenänderungen im Laufe des Kalenderjahres, sowie eine Jahresabschlussmeldung spätestens zum Beginn des folgenden Kalenderjahres.
Überschreiten Sie Bagatellgrenzen (Glas: 80.000 Kg, Papier/Pappe/Kartonage: 50.000 Kg, alle anderen Materialarten: 30.000 Kg) bei in Verkehr gebrachtem Verpackungsmaterial, sind Sie ebenfalls verpflichtet eine Vollständigkeitserklärung über die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen des Vorjahres abzugeben.
Bei Nichteinhaltung des Gesetzes können Geldstrafen bis 200.000 Euro verhängt werden.
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