FAQ
Allgemein
Ich habe einen Vertrag über Verkaufsverpackungen und benötige weitere Leistungen von Zentek. Wie gehe ich dabei vor?
Schicken Sie uns einfach eine Anfrage unter der jeweiligen Bestellseite. Unser Vertrieb erstellt Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.
Sind meine Daten sicher?
Ja, uneingeschränkt. Sicherheit und Kundenzufriedenheit stehen bei uns an erster Stelle. Alle Daten werden SSL-verschlüsselt übertragen und nur auf unseren mehrfach gesicherten zmart24-Servern gespeichert, niemals bei Drittanbietern. Weitere Details können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen.
Was bedeutet das Trustedshops Gütesiegel?
Das Gütesiegel gewährleistet, dass wir eine Reihe von Standards bezüglich Seriosität, Datenschutz und Liefersicherheit erfüllen. Darüber hinaus bieten wir über Trustedshops eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Geld-zurück-Garantie.
Verkaufsverpackungen
Ich habe einen Vertrag über die Rücknahme von Verkaufsverpackungen, an welche Fristen muss ich mich halten?
- Bis zum 31. August des aktuellen Jahres können Sie Ihre Mengen erhöhen.
- Bis zum 20. November des aktuellen Jahres können Sie abweichende Mengen für das Folgejahr melden.
- Bis zum 20. März des Folgejahres müssen Sie, falls Sie VE-pflichtig sind, Ihre bestätigte Jahresabschlussmeldung einreichen.
Was ist ein Duales System?
Ein Duales System ist ein behördlich festgestelltes Sammelsystem zur flächendeckenden haushaltsnahen Entsorgung von gebrauchten Verkaufsverpackungen. Die Entsorgung ist für den privaten Endverbraucher kostenfrei. Der Name Dual beruht auf der Tatsache, dass es sich um ein zusätzliches Sammelsystem für Verpackungsabfälle, der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack, neben der Restmülltonne, handelt. Gesetzliche Grundlage des dualen Systems ist das Verpackungsgesetz (VerpackG).
Die Zentek GmbH & Co. KG ist Betreiber des Dualen Systems.
Siehe Duales System
Was muss ich beachten, wenn ich meine Verpackungen kennzeichne?
Sie dürfen Ihre Verpackungen während unserer Vertragslaufzeit gerne mit unserem Logo kennzeichnen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht in Deutschland nicht. Bitte beachten Sie, dass Sie das Logo nur proportional in der Größe verändern dürfen. Sie können es sowohl in Farbe als auch in Schwarz-Weiß benutzen. Wenn Ihr Vertrag mit uns endet, entfällt auch Ihr Nutzungsrecht.
Was tun, wenn ich feststelle, dass ich mehr Verkaufsverpackungen in Verkehr bringe als ursprünglich angegeben?
Sie teilen uns einfach bis zum 31. August die neuen Gesamtmengen in Ihrem Kundencenter mit.
Worin besteht der Unterschied zwischen einer Verkaufs- und einer Transportverpackung?
Verkaufsverpackungen, auch bekannt als Umverpackung oder Versandverpackungen, fallen üblicherweise in privaten Haushalten und somit beim Endverbraucher oder gleichgestellten Anfallstellen als Abfall an. Im Gegensatz dazu steht die Transportverpackung. Diese fällt typischerweise nicht beim Endverbraucher an, sondern im Handel.
Der Begriff Endverbraucher bezeichnet Endkäufer von Waren – ohne ein weiteres gewerbliches Inverkehrbringen. Zu den privaten Endverbrauchern gehören neben den üblichen Haushalten auch sogenannte gleichgestellte Anfallstellen. Hierunter fallen gastronomische, handwerkliche oder landwirtschaftliche Betriebe mit einem Verpackungsvolumen unter 1,1 qm. Die hierbei anfallenden Verpackungen werden in einem haushaltsüblichen Rhythmus abgeholt.
Wichtig für die Lizenzierung ist hierbei, wo die Verpackung typischerweise als Abfall anfällt. Verbleibt sie überwiegend im Handel, so ist sie als Transportverpackung einzustufen und somit nicht lizenzierungspflichtig. Fällt sie überwiegend als Verkaufsverpackung beim privaten Endverbraucher an, ist sie lizenzierungspflichtig.
Transportverpackungen
Was sind Transportverpackungen?
Transportverpackungen sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, Waren während des Transports vor Schäden schützen oder aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden. Entscheidend für die Definition ist, dass Transportverpackungen beim Vertreiber (zum Beispiel Handel) anfallen, nicht beim privaten Endverbraucher. Zu den Transportverpackungen können daher etwa Paletten, Schrumpffolien und Kartons mit mehreren Verkaufseinheiten gehören, die lediglich dem Transportschutz der Waren dienen und beim Vertreiber anfallen.
Wer ist für die Entsorgung von Transportverpackungen verantwortlich?
Für die Entsorgung von gebrauchten Transportverpackungen sind die Hersteller und Vertreiber verantwortlich. Zentek bietet neben dem Dualen System auch einen Entsorgungsservice für Transportverpackungen an. Senden Sie uns dazu gerne eine Anfrage über unser Kontaktformular.
Worin besteht der Unterschied zwischen einer Verkaufs- und einer Transportverpackung?
Der Unterschied liegt in dem Ort, an dem die zu entsorgenden Verpackungen anfallen (der sogenannten Anfallstelle). Transportverpackungen fallen beim Vertreiber (beispielsweise Einzel- oder Fachhandel) und Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher (Haushalt, aber auch Gastronomie, Krankenhäuser etc.) an.
Elektrogeräte
Muss ich Elektro- und Elektronikgeräte kennzeichnen?
Zur Identifizierung müssen alle in Verkehr gebrachten Elektrogeräte dauerhaft mit diesem Symbol gekennzeichnet sein.
Welche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind von den Regelungen des ElektroG konkret betroffen?
Unter das Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz fallen:
- SG 1 „Wärmeüberträger, Nachtspeicheröfen“
- SG 2 „Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten“
- SG 3 „Lampen“
- SG 4 „Großgeräte, mit einer Kantenlänge > 50 cm“
- SG 5 „Kleingeräte, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte , sämtliche Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie IT- und Unterhaltungselektronik gesammelt. < 50 cm Abmessung.“
- SG 6 „Photovoltaikmodule“
Eine vollständige Auflistung der Gerätekategorien können Sie § 2 des ElektroG entnehmen.
Wer ist für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten verantwortlich?
Die Verantwortung liegt bei den Herstellern bzw. Erstinverkehrbringern, welcher Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland in Verkehr bringt Neu nach ElektroG 2 ggf. auch Vertreiber.
Verpflichtete Unternehmen haben die Auflage, die von den Kommunen eingesammelten Geräte zu übernehmen, umweltfreundlich zu verwerten und die Kosten dafür zu tragen. Sofern Vertreiber nach § 17 ElektroG zur Rücknahme verpflichtet werden, haben diese Rücknahmestellen einzurichten. Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?
Hersteller nach dem ElektroG ist derjenige, der gewerbsmäßig
a) Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt und innerhalb Deutschlands anbietet oder konzipieren oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet (§ 3 Nr. 9 a) aa) und bb) ElektroG);
b) Elektro- und Elektronikgeräte anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß § 3 Nr. 9 a) ElektroG auf dem Gerät erscheint (§ 3 Nr. 9 b) ElektroG);
c) Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht aus Deutschland stammen, erstmals auf dem deutschen Markt anbietet. (§ 3 Nr. 9 c) ElektroG);
d) ausschließlich über Fernkommunikationsmittel Elektro- und Elektronikgeräte direkt Endnutzern anbietet und nicht in Deutschland niedergelassen ist (§ 3 Nr. 9 d) ElektroG);
Einem Hersteller nach dem ElektroG ist derjenige gleichgestellt, der schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte (§ 3 Nr. 10 ElektroG) nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet (§ 3 Nr. 9 d) Halbsatz 2 ElektroG).
Wer übernimmt die Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR)?
Die Registrierung bei der EAR kann einzig vom betroffenen Unternehmen durchgeführt werden. Auf Basis einer Vollmacht nimmt Zentek die Registrierung für den Verpflichteten vor.
Wie erfolgt die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten?
In allen Kommunen stehen Container zur Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten privater Endverbraucher. Ist ein Container voll, so meldet die Kommune dies der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR). Die EAR wiederum erteilt nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel eine Abholanordnung an einen der registrierten Hersteller (unter anderem Zentek als Betreiber von zmart24). Der entsprechende Sammelcontainer muss innerhalb einer Frist von vier Tagen abgeholt werden.
Soweit Sie zmart24 im EAR-System als Entsorger freigeschaltet haben, kümmern wir uns für Sie um die operative Abwicklung sämtlicher Vorgänge.
Was versteht man unter der 0:1 bzw. 1:1 Rücknahme?
0:1 Rücknahmepflicht: Geräte, die eine maximale Kantenlänge von 25cm haben, müssen auch ohne den Neukauf eines Produkts zurückgenommen werden.
1:1 Rücknahmepflicht: Beim Neukauf eines gleichartigen Geräts ist der Vertreiber zukünftig verpflichtet, das alte Gerät unentgeltlich zurückzunehmen.
Ab wann bin ich verpflichtet, Rücknahmestellen einzurichten?
Die Rücknahmepflicht gilt sowohl für den stationären als auch für den Distanzhandel (Onlinehandel), sofern dieser eine Lager- und Versandfläche von mehr als 400qm für Elektrogeräte hat. Lebensmittel Discounter müssen ab dem 01.01.2022 (Übergangsfrist ist der 01.07.2022) durch eine Erweiterung des § 17 Abs. 1 ElektroG die Rücknahme von Elektroaltgeräten anbieten. Dies gilt für „Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Die Vertreiber sind dazu verpflichten die Rückgabemöglichkeiten aktiv anzubieten.
Wann muss ich einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen?
Es muss dann ein Bevollmächtigter beauftragt werden, wenn ausländische Unternehmen, die Ihre Waren importieren, keinen Sitz in Deutschland haben. Unternehmen, die bereits registriert sind, müssen innerhalb von 6 Monaten eine Niederlassung einrichten, oder einen Bevollmächtigten benennen.
Wann muss ich einen Bevollmächtigten im europäischen Ausland benennen?
Wenn Sie Elektrogeräte oder Batterien ins europäische Ausland exportieren, dann haben Sie auch in diesen Ländern nationale Gesetze und Verordnungen zu beachten. Gerne kümmern wir uns für Sie – zusammen mit unserem Partner WEEE Europe – um Registrierungen, Verträge, Mengenmeldungen und Entsorgung.
Europaweit
Was muss ich in Europa lizenzieren? Gibt es Besonderheiten?
Grundsätzlich müssen alle innerhalb der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen, Batterien und Elektrogeräte lizenziert werden. Dies ergibt sich aus der übergeordneten europäischen Idee der Produktverantwortung.
Es gibt jedoch länderspezifische Besonderheiten, die es zu beachten gilt. So bestehen beispielsweise in einigen Ländern Mengenschwellen, unterhalb derer man sich nicht lizenzieren kann bzw. muss oder es sind keine Lizenzierungsmöglichkeiten für Direktversender ohne Niederlassung in dem jeweiligen Land vorhanden.
Welche europäischen Bestimmungen muss ich beachten?
Die EU hat im Umweltbereich drei zentrale Direktiven erlassen, die in den der EU angeschlossenen Ländern in nationales Recht umgesetzt worden sind. Es handelt sich hierbei um die
- Europäische Verpackungsrichtlinie, die
- Europäische Batterierichtlinie und die
- Europäische WEEE-Richtlinie (Elektroaltgeräte).
All diese Richtlinien sind seitens der Hersteller, Erstinverkehrbringer wie auch Importeure zu beachten und haben sehr unterschiedliche Ausgestaltungen und somit Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit.
Welche Konsequenzen drohen in Europa, wenn nicht lizenziert wurde?
Sollte trotz bestehender Verpflichtung eine Lizenzierung in den verschiedenen Bereichen nicht erfolgt sein, so drohen analog zu Deutschland teils empfindliche Strafen. Die Höhe der Strafzahlungen variiert von Land zu Land, sie kann allerdings leicht einen vier- bis fünfstelligen Betrag erreichen.
Welche Pflichten ergeben sich aus europäischen Bestimmungen? Wer muss lizenzieren?
Die sich aus den Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen sind von Land zu Land unterschiedlich und bedürfen einer individuellen Analyse. Lizenzieren muss der nach dem jeweiligen nationalen Gesetz/der nationalen Verordnung Verpflichtete – in der Regel betrifft das den lokalen/nationalen Händler oder Importeur. Es gibt jedoch Ausnahmen – je nach eigener Vertriebsstruktur.