Verwertung
Vorschriften über die Verwertung von Abfällen sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt. Grundsätzlich hat die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung. Bei der Verwertung wird zwischen stofflicher und energetischer Verwertung unterschieden. Gemäß der fünfstufigen Abfallhierarchie hat die stoffliche Verwertung zunächst Vorrang vor der energetischen Verwertung. Insgesamt soll aber immer die umweltverträglichere Möglichkeit vorgezogen werden. Die stoffliche und die energetische Verwertung werden als gleichrangig angesehen, wenn der Heizwert des Abfalls – ohne, dass er mit anderen Stoffen vermischt wird – mindestens 11.000 kj/kg beträgt. Bei der stofflichen Verwertung unterscheidet man drei Formen: 1. Die Substitution von (Primär-) Rohstoffen aus Abfällen, zum Beispiel Papierfasern aus Altpapier, Stahl aus Stahlschrott. 2. die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Abfällen für den ursprünglichen Zweck wie die Herstellung von Schmieröl aus Altöl. 3. die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Abfällen für andere Zwecke, beispielsweise Kompost aus organischen Abfällen als Bodenverbesserer. Von energetischer Verwertung spricht man, wenn der Hauptzweck in der Energiegewinnung und nicht in der Beseitigung von schadstoffhaltigen Abfällen oder in der Volumenreduzierung liegt. Die Abfälle dienen dabei als Ersatz für herkömmliche Energieträger zur Strom- und Wärmegewinnung.